Die Statuten
Artikel 1 Name & Sitz des Vereins
Unter dem Namen "Motrac-Club" besteht seit 1999 im Sinne von
Art. 60 ff ZGB ein Verein, mit Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Artikel 2 Vereinszweck
2.1 Sicherstellung der möglichst orginalgetreuen Erhaltung und
Restaurierung der Motrac-Modelle (Traktoren, Zugfahrzeuge,
stationäre Motoren, und Landwirtschaftsmaschinen).
2.2 Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenaustellungen,
Vorträgen und anderen Anlässen, die sich mit Art. 2.1 decken.
2.3 Herausgabe eines Jahresprogrammes, Einladen zu Veranstaltungen,
Austausch von Erfahrungen, Vermittlung von Ersatzteilen, Plänen,
Prospekten und Fachbüchern.
Artikel 3 Mittel, Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird an jeder Generalversammlung für das
Folgejahr festgelegt, er beträgt z.Zt sFr. 30.-- pro Jahr. Der Beitrag
wird zur Erreichung des Vereinszweckes und für die Deckung von
administrativem Aufwand verwendet. Der Rest wird auf ein Club-
konto überwiesen.
Artikel 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren.
Artikel 5 Generalversammlung
5.1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten
Halbjahr statt. Ort & Datum werden im voraus schriftlich bekannt
gegeben und erledigt die folgenden Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der Generalversammlung Vorjahr
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresrechnung / Revisionsbericht
5. Déchargeerteilung an den Vorstand
6. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
7. Festsetzen des Jahresbeitrages
8. Statutenrevisionen
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Allfällige Anträge
11. Verschiedenes und Mitteilungen
5.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf
Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines
Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter
Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
5.3 Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
5.4 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Artikel 6 Der Vereinsvorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
e) den Beisitzern
6.2 Sie werden alle drei Jahre durch die Generalversammlung gewählt.
6.3 Der Präsident mit Aktuar oder Kassier führen gemeinsam zu zweien
die rechtsverbindliche Unterschrift. Stellvertretung ist möglich.
Artikel 7 Revisoren
7.1 Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Deren Wiederwahl ist möglich.
7.2 Die Revisoren unterbreiten der Generalversammlung einen
schriftlichen Bericht mit entsprechendem Antrag.
Artikel 8 Der Verein besteht aus:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
8.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren
Interesse sich mit dem Vereinszweck decken. Die Mitgliedschaft ist
unabhängig von Religion, Geschlecht oder politischer Einstellung.
8.2 Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen
ernannt, welche sich um den Motrac-Club besonders verdient
gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder,
sind aber von der Jahresbeitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt
mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung.
Artikel 9 Verbindlichkeiten / Haftbarkeit
9.1 Die Mitglieder haben keine weitergehenden finanziellen
Verpflichtungen, als die Bezahlung des Jahresbeitrages.
9.2 Für Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Artikel 10 Austritt, Ausschlüsse
10.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
10.2 Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende Vereinsjahr durch eine schriftliche
Austrittserklärung bis Ende Dezember oder durch Ausschluss
durch den Vorstand.
10.3 Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des Vereinsbeitrags erfolgen
nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand.
Artikel 11 Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres und endet
mit dem 31. Dezember, auf welchen die Rechnung abzuschliessen ist.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind in der ersten Jahreshälfte fällig.
Artikel 12 Auflösung
Der Verein kann durch eine 80-prozentige Mehrheit aller Mitglieder
aufgelöst werden. Das Vereinskapital fällt dann einem durch die
Mitglieder zu bestimmenden technischen Museum oder einem
gemeinnützigen Zweck zu.
Artikel 13 Statuten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. April 2007. Sie sind von
der 19. Generalversammlung vom 21. April 2018 genehmigt worden
und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Thalwil, den 21. April 2018
Motrac-Club
Der Präsident: Die Aktuarin:
Anton Vinzens Jacqueline Abbühl
Unter dem Namen "Motrac-Club" besteht seit 1999 im Sinne von
Art. 60 ff ZGB ein Verein, mit Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Artikel 2 Vereinszweck
2.1 Sicherstellung der möglichst orginalgetreuen Erhaltung und
Restaurierung der Motrac-Modelle (Traktoren, Zugfahrzeuge,
stationäre Motoren, und Landwirtschaftsmaschinen).
2.2 Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenaustellungen,
Vorträgen und anderen Anlässen, die sich mit Art. 2.1 decken.
2.3 Herausgabe eines Jahresprogrammes, Einladen zu Veranstaltungen,
Austausch von Erfahrungen, Vermittlung von Ersatzteilen, Plänen,
Prospekten und Fachbüchern.
Artikel 3 Mittel, Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird an jeder Generalversammlung für das
Folgejahr festgelegt, er beträgt z.Zt sFr. 30.-- pro Jahr. Der Beitrag
wird zur Erreichung des Vereinszweckes und für die Deckung von
administrativem Aufwand verwendet. Der Rest wird auf ein Club-
konto überwiesen.
Artikel 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren.
Artikel 5 Generalversammlung
5.1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten
Halbjahr statt. Ort & Datum werden im voraus schriftlich bekannt
gegeben und erledigt die folgenden Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der Generalversammlung Vorjahr
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresrechnung / Revisionsbericht
5. Déchargeerteilung an den Vorstand
6. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
7. Festsetzen des Jahresbeitrages
8. Statutenrevisionen
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Allfällige Anträge
11. Verschiedenes und Mitteilungen
5.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf
Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines
Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter
Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
5.3 Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
5.4 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Artikel 6 Der Vereinsvorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
e) den Beisitzern
6.2 Sie werden alle drei Jahre durch die Generalversammlung gewählt.
6.3 Der Präsident mit Aktuar oder Kassier führen gemeinsam zu zweien
die rechtsverbindliche Unterschrift. Stellvertretung ist möglich.
Artikel 7 Revisoren
7.1 Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Deren Wiederwahl ist möglich.
7.2 Die Revisoren unterbreiten der Generalversammlung einen
schriftlichen Bericht mit entsprechendem Antrag.
Artikel 8 Der Verein besteht aus:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
8.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren
Interesse sich mit dem Vereinszweck decken. Die Mitgliedschaft ist
unabhängig von Religion, Geschlecht oder politischer Einstellung.
8.2 Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen
ernannt, welche sich um den Motrac-Club besonders verdient
gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder,
sind aber von der Jahresbeitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt
mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung.
Artikel 9 Verbindlichkeiten / Haftbarkeit
9.1 Die Mitglieder haben keine weitergehenden finanziellen
Verpflichtungen, als die Bezahlung des Jahresbeitrages.
9.2 Für Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Artikel 10 Austritt, Ausschlüsse
10.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
10.2 Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende Vereinsjahr durch eine schriftliche
Austrittserklärung bis Ende Dezember oder durch Ausschluss
durch den Vorstand.
10.3 Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des Vereinsbeitrags erfolgen
nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand.
Artikel 11 Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres und endet
mit dem 31. Dezember, auf welchen die Rechnung abzuschliessen ist.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind in der ersten Jahreshälfte fällig.
Artikel 12 Auflösung
Der Verein kann durch eine 80-prozentige Mehrheit aller Mitglieder
aufgelöst werden. Das Vereinskapital fällt dann einem durch die
Mitglieder zu bestimmenden technischen Museum oder einem
gemeinnützigen Zweck zu.
Artikel 13 Statuten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. April 2007. Sie sind von
der 19. Generalversammlung vom 21. April 2018 genehmigt worden
und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Thalwil, den 21. April 2018
Motrac-Club
Der Präsident: Die Aktuarin:
Anton Vinzens Jacqueline Abbühl