Motrac-Club
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Die Statuten

Artikel 1     Name & Sitz des Vereins

                     Unter dem Namen "Motrac-Club" besteht seit 1999 im Sinne von
                     Art. 60 ff ZGB ein Verein, mit Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

Artikel 2     Vereinszweck

       2.1         Sicherstellung der möglichst orginalgetreuen Erhaltung und
                     Restaurierung der Motrac-Modelle (Traktoren, Zugfahrzeuge,
                     stationäre Motoren, und Landwirtschaftsmaschinen).

       2.2        Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenaustellungen,
                     Vorträgen und anderen Anlässen, die sich mit Art. 2.1 decken.

       2.3        Herausgabe eines Jahresprogrammes, Einladen zu Veranstaltungen,
                     Austausch von Erfahrungen, Vermittlung von Ersatzteilen, Plänen,
                     Prospekten und Fachbüchern.

Artikel 3     Mittel, Mitgliederbeitrag

                     Der Mitgliederbeitrag wird an jeder Generalversammlung für das
                     Folgejahr festgelegt, er beträgt z.Zt sFr. 30.-- pro Jahr. Der Beitrag
                     wird zur Erreichung des Vereinszweckes und für die Deckung von
                     administrativem Aufwand verwendet. Der Rest wird auf ein Club-
                     konto überwiesen.

Artikel 4     Organisation

                     Die Organe des Vereins sind:
                     a) Generalversammlung
                     b) Vorstand
                     c)  Rechnungsrevisoren.

Artikel 5     Generalversammlung

       5.1         Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten
                      Halbjahr statt. Ort & Datum werden im voraus schriftlich bekannt
                      gegeben und erledigt die folgenden Geschäfte:
                      1. Wahl der Stimmenzähler
                      2. Protokoll der Generalversammlung Vorjahr
                      3. Jahresbericht des Präsidenten
                      4. Jahresrechnung / Revisionsbericht
                      5. Déchargeerteilung an den Vorstand
                      6. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
                      7. Festsetzen des Jahresbeitrages
                      8. Statutenrevisionen
                      9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
                    10. Allfällige Anträge
                    11. Verschiedenes und Mitteilungen
 
       5.2        Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf
                     Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines
                     Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter
                     Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

       5.3        Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

       5.4         Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor der
                     Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Artikel 6     Der Vereinsvorstand

       6.1         Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
                      a) dem Präsidenten
                      b) dem Vizepräsidenten
                      c) dem Aktuar
                      d) dem Kassier
                      e) den Beisitzern

       6.2         Sie werden alle drei Jahre durch die Generalversammlung gewählt.

       6.3         Der Präsident mit Aktuar oder Kassier führen gemeinsam zu zweien
                      die rechtsverbindliche Unterschrift. Stellvertretung ist möglich.

Artikel 7     Revisoren

       7.1         Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von drei Jahren
                      gewählt. Deren Wiederwahl ist möglich.

       7.2         Die Revisoren unterbreiten der Generalversammlung einen
                      schriftlichen Bericht mit entsprechendem Antrag.

Artikel 8     Der Verein besteht aus:
                     
- Mitglieder
                      - Ehrenmitglieder

       8.1          Die Mitgliedschaft entsteht durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
                      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren
                      Interesse sich mit dem Vereinszweck decken. Die Mitgliedschaft ist
                      unabhängig von Religion, Geschlecht oder politischer Einstellung.
                
       8.2         Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen
                     ernannt, welche sich um den Motrac-Club besonders verdient
                     gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder,
                     sind aber von der Jahresbeitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt
                     mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung.

Artikel  9   Verbindlichkeiten / Haftbarkeit

       9.1        Die Mitglieder haben keine weitergehenden finanziellen
                    Verpflichtungen, als die Bezahlung des Jahresbeitrages.

       9.2        Für Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Artikel 10  Austritt, Ausschlüsse

     10.1        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

     10.2        Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende Vereinsjahr durch eine schriftliche
                     Austrittserklärung bis Ende Dezember oder durch Ausschluss
                     durch den Vorstand.

     10.3         Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des Vereinsbeitrags erfolgen
                     nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand.

Artikel 11  Rechnungsabschluss

                     Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres und endet
                     mit dem 31. Dezember, auf welchen die Rechnung abzuschliessen ist.
                     Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind in der ersten Jahreshälfte fällig.

Artikel 12   Auflösung

                      Der Verein kann durch eine 80-prozentige Mehrheit aller Mitglieder
                      aufgelöst werden. Das Vereinskapital fällt dann einem durch die
                      Mitglieder zu bestimmenden technischen Museum oder einem
                      gemeinnützigen Zweck zu.

Artikel 13   Statuten

                      Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. April 2007. Sie sind von
                      der 19. Generalversammlung vom 21. April 2018 genehmigt worden
                      und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Thalwil, den 21. April 2018

Motrac-Club

Der Präsident:                  Die Aktuarin:
Anton Vinzens                    Jacqueline Abbühl


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